I.Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle auch zukünftige Liefergeschäfte. Leistungen und Reperaturaufträge, einschließlich Beratung, Auskunft u.ä. sofern sie nicht unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie werden durch Auftragserteilung oder Entgegennahme der Lieferung/Leistung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Kunden sind für uns unverbindlich, soweit und solange wir sie nicht für den jeweiligen Vertrag schriftlich bestätigt haben. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis widersprechender Bedingungen eine Lieferung oder Leistung Ausführen.

II.Vertragsabschluß, Leistungsumfang
1.
Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Nebenarbeiten, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sowie Zusicherungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben, Zeichnungen, technische Daten,Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Lieferungen/Leistungen ist ausdrücklich unsere Auftragbestätigung maßgebend.

III. Pläne und Unterlagen
1.
An Plänen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern und anderen technischen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und urheberische Verwertungsrechte vor. Diese Dokumente dürfen nicht ohne unsere Zustimmung vervielfälltigt oder Dritten ohne unsere Zustimmung zugänglich gemacht werden.
2. Haben wir nach Zeichnungen, Mustern oder Modellen des Kunden zu liefern so steht dieser dafür ein, daß Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Er hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt die Arbeiten einzustellen.

IV. Preise
1. Alle Preise gelten ab Werk, zuzüglich Fracht, Zoll, Einfuhrabgaben, Verpackung und Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
2. Sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist, basieren unsere Preise auf den jeweils gültigen Gestehungskosten. Für alle Bestellungen aufgrund unserer Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, die Preise zum Zeitpunkt der jeweiligen Auslieferung.
3. Tritt eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere Kosten für Löhne oder Vormaterial ein oder werden nach Vertragsabschluß Frachten, Abgaben oder Gebühren eingeführt oder erhöht, sind wir auch bei frachtfreier und / oder unverzollter Lieferung berechtigt, den Preis entsprechend zu ändern, es sei denn, der Erwerber ist nicht Kaufmann und die Auslieferung an ihn erfolgt nicht binnen 4 Monaten nach Vertragsabschluß.
4. Das Verpackungsmaterial wird zu Sebstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers.

V. Zahlungsbedingungen
1.
Zahlungen sind innerhalb der vereinbarten Frist, mangels anderer Vereinbarungen innerhalb von
30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug an uns zu leisten.
2. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Wechsel auch nur nach vorheriger Vereinbarung und ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest. Eine Tilgung durch Wechsel- oder Scheckzahlung tritt erst dann ein, wenn uns der jeweilige Betrag bei unserer Bank unwiderruflich gutgebracht worden ist. Alle Wechsel-Scheck-, und Diskontspesen gehen dabei ausschließlich zu Lasten des Kunden.
3. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsziele sind wir berechtigt, Verzögerungszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltentmachung eines weiteren Verzugschadens bleibt vorbehalten.
4. Bei Zahlungverzug und wenn Umstände eintreten, die die Kreditwürdigkeit unseres Kunden zu mindern geeignet sind, werden alle Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereinkommender und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig. In diesem Fall sind wir berechtigt Vorrauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist zu fordern und die Leistung bis zur Erfüllung unseres Verlangens zu verweigern. Bei Verweigerung des Kunden oder fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5. Aufrechnugsrechte stehen dem Kunden nur zu sofern die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf Absprüche aus dem selben Vertragsverhältnis beruht.

VI. Lieferfristen,Liefertermine
1.
Abgegebene Liefertermine gelten nur annähernd. Sie entsprechen unseren Erwartungen unter der Vorraussetzung rechtzeitiger Erfüllung aler vom Kunden zu erbringenden Obliegenheiten, sowie des rectzeitigen Eingangs not-wendiger Zulieferungen.
2. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, der Eröffung des Akkreditives oder der Beibringung etwa erforderlichen in- und ausländischer behördlicher Bescheinigungen. Die Ein-haltung der Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
3. Falls wir in Verzug geraten, kann der Kunde nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, falls die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandtbereit gemeldet ist. Weitergehende Ansprüche wegen Überschreitung der vereinbarten Liefer-fristen sind ausgeschlossen, es sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
4. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger, unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Sabotage, Streik, Aussperrung, nicht rechtzeitige Selbstlieferung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energie-versorgungsschwierigkeiten usw. auch wenn sie bei Vorlieferaten eintreten, verlängert sich wenn wir an der rectzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen behindert sind, die Liefrfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von underer Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert ist der Abnehmer berechtigt vom Vertrag zurück-zutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigt haben.

VII.Gefahrenübergang, Annahmeverzug, Teillieferung
1.
Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Bei Lieferung "frachtfrei, franko,cif, fab" geht die Gefahr auch dann auf den Kunden über, wenn sich der Versand bei gegebener Versandbereitschaft aus Gründen verzögert, die der Kunde nicht zu vertreten hat.
2. Im Falle des Annahmeverzuges dürfen wir die Lieferung insgesamt berechnen und sie dem Kunden auf seine Rechnung und Gefahr zusenden bzw. auf seinem oder fremden Lager ein-lagern. Wir hehalten uns für diesen Fall außerdem den Rücktritt vom Vertrag vor. Weitergehende Schadensersatzansprüche unsererseits werden hiervon nicht berührt.
3. Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen, nachdem wir dem Kunden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben. Die uns entstehnden Mehrkosten hat der Kunde nicht zu tragen, wenn wir ihr Entstehen zu tragen haben. Der Preis bleibt unberührt. Jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft.

VIII. Abnahme und Prüfung
Eine Abnahme muß ausdrücklich vereinbart werden und kann nur im Lieferwerk sofort nach Meldung der Versandbereitschaft erfolgen. Der Kunde trägt die Abnahmekosten.

IX. Gewährleistung
1. Ist die geliieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so können wir nach der Wahl und unter Ausschluß weiterer Gewährleistungsansprüche des Kunden nachbessern oder Ersatz liefern. Die Feststellung solcher Mängel müssen uns unverzüglich bei erkennbaren Mängel binnen 14 Tagen nach Entgegennahme der Ware, bei verborgenen Mängel unverzüglich nach Ertkennbarkeit schriftlich mitgeteilt werden.
2. Für Mängel die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafter Montage, bzw. Inbetriebsetzung durch den Abnehmer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird ebenso wenig Gewähr geleistet, wie für Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter.
3. Kommen wir der Ersatzlieferungs- bzw. Nachbesserungspflicht mehrfach schuldhaft nicht fristgerecht oder vertragsgemäß nach, so steht dem Kunden das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu.
4. Das Recht des Kunden, Gewährleistungsansprüche geltent zu machen, verjährt nach Ablauf von 2 Monaten nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
5. Weitere Anprüche sind ausgeschlossen, dies gilt ins-besondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschaden). Der Ausschluß gilt nicht, soweit wir in Fällen des Fehlers zugesicherte Eigenschaften zwingend haften.

X. Sonstige Schadensersatzansprüche, Haftungsbegrenzung
Schdensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß uns aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers oder seinen leitenden Angestellten. Die Haftung wird auch für grob fahrlässige Verletzung auf den Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragabschlusses vorraussehbaren Schaden begrenzt.

XI. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für für unsere Saldoforderung. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns, bei der Hingabe von Wechsel oder Schecks also deren Einlösung.
2. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für uns der Art, daß wir als Hersteller
gem. § 950 BGB anzusehen sind,also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behalten. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörnden Waren, steht uns das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Faktorenwertes der Vorbehltsware zu, der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Vermischung,oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, daß uns der Kunde im Verhältnis des Faktorenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorebehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Er ist verpflichtet, unsere Rechte hinsichtlich der Vorbehaltsware im Weiterverkauf auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns ab. Ungeachtet des für uns bestehenden Einzugsrechtes ist der Kunde solange zur Einziehung berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und die Abtretung den Drittbestellern zur Zahlung an uns bekanntzugeben.
4. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung,Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vor-rausabtretung nur in Höhe des Faktorenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 15% so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

XII. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten ein-schließlich Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse ist gegenüber Vollkaufleuten, juristischer Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlicher Sondervermögen das Gericht, das für den Hauptsitz unserer Firma zuständig ist. Wir sind aber auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
2. Es gilt das an unserem Sitz geltende deutsche Recht. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sind nicht anwendbar.

XIII. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen wirksam. An die Stelle unwirksamer Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemesserner Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.